Statuten

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Statuten

STATUTEN der Schweizer Getreidebörse Luzern



STATUTEN
der
Schweizer Getreidebörse Luzern



Ingress
Die Schweizer Getreidebörse Luzern, die 2006 aus dem Zusammenschluss
der Getreidebörse Luzern und der Schweizerischen Getreide- und Produktenbörse
Zürich entstanden ist, ist eine aktive Organisation (Verein) des Futtermittelrohstoffhandels,
der Müllerei- und Mischfutterindustrie sowie der mit diesen
in Geschäftsbeziehung stehenden verwandten Berufsbranchen.
Für sie gelten folgende Statuten:


I. Natur und Zweck

Art. 1 Name, Sitz
Die Schweizer Getreidebörse Luzern ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB mit Sitz in Luzern.

Art. 2 Zweck
Die Schweizer Getreidebörse Luzern verfolgt folgende Zwecke:
auf gesamtschweizerischer Basis einen Vereinigungspunkt des Getreideund
Futtermittelhandels, der verarbeitenden Industrien sowie der weiteren
damit in Beziehung stehenden Branchen zu schaffen;
das Geschäft durch Usanzen zu regeln und zur Beurteilung von Differenzen
ein Schiedsgericht zur Verfügung zu stellen;
durch Veranstaltungen den Mitgliedern die Informationen über Markt- und
Branchenaktualitäten sicherzustellen;
die fachliche Aus- und Weiterbildung der Mitglieder durch geeignete Zusammenkünfte
zu fördern;
die volkswirtschaftliche und wirtschaftspolitische Entwicklung und Bedeutung
der Branche kritisch zu verfolgen und dabei die Interessen des Berufsstandes
der Mitglieder wahrzunehmen, sowie deren Interessen zu vertreten;
die Pflege der Kollegialität unter den Mitgliedern zu erhalten und zu fördern.


II. Mitgliedschaft, Aufnahme und Jahresbeiträge

Art. 3 Voraussetzungen
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
in der Getreide-, Futtermittel- oder in deren verarbeitenden Industrie tätig ist
oder mit diesen Geschäftsbeziehungen unterhält.
Die Usanzen und die Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Getreidebörse
Luzern haben für die Mitglieder verbindlichen Charakter.

Die Mitgliedschaft eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines
zeichnungsberechtigten Organs einer juristischen Person verpflichtet diese
natürlichen Personen zur Anerkennung der Usanzen und der Jurisdiktion der
Schweizer Getreidebörse, auch wenn sie selbst nicht Mitglieder der Börse
sind.

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand; eine Ablehnung erfolgt
ohne Grundangabe. Jedem Abgelehnten steht das Recht der Berufung
an die nächste Generalversammlung zu.
Durch Beschluss der Generalversammlung können Personen, die sich um die
Belange der Getreidebranche im allgemeinen oder der Schweizer Getreidebörse
Luzern im besonderen speziell verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
oder Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
sind von der Leistung der ordentlichen Jahresbeiträge befreit, besitzen
jedoch alle Mitgliedschaftsrechte.

Art. 5 Finanzielle Mittel, Beiträge
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus
• dem Vermögen,
• einem jährlich von der Generalversammlung festzulegenden Mitgliederbeitrag
• für Firmen
• für Einzelpersonen
• sowie aus den Erträgen aus dem Vermögen, freiwilligen Beiträgen, Spenden
und Schenkungen
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden jährlich nach der Generalversammlung
im Voraus erhoben. Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder bezahlen
ihren Beitrag vom ersten des Monats ihres Eintrittes bis zum Schluss des
Rechnungsjahres pro rata.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten
des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

Art. 6 Austritt
Ein Mitglied kann auf Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt entbindet
nicht von der Pflicht zur Bezahlung des Jahresbeitrages für das laufende
Jahr.
Durch Beschluss kann ein Mitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen
von 2/3 an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
ausgeschlossen werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen.


III. Rechte der Mitglieder


Art. 7 Mitgliederrechte
Die Mitglieder haben nebst den übrigen Mitgliedschaftsrechten (Stimmrecht,
Antragsrecht) das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen und zur Inanspruchnahme
des Expertisendienstes sowie des Schiedsgerichtes gemäss
den dafür bestehenden besonderen Regelungen.
IV. Organisation

Art. 8 Generalversammlung
Alljährlich ein Mal, spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres,
wird vom Vorstand eine ordentliche Generalversammlung anberaumt.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, so oft der Vorstand
eine solche beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen
schriftlichen Antrag auf Einberufung einer solchen einbringt.
Die Einladung zu einer Generalversammlung hat unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
spätestens 14 Tage vor deren Abhaltung schriftlich zu erfolgen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied kann für die Generalversammlung sein Stimmrecht unter
schriftlicher Mitteilung an den Vorstand an ein anderes Vereinsmitglied übertragen;
ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der Organe haben Personen, die an der
Leitung des Verbandes teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Art. 9 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Börse. Sie hat folgende
unübertragbaren Kompetenzen:
1. Festsetzung und Änderung der Statuten;
2. Wahl und Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes;
3. Wahl der Kontrollstelle;
4. Genehmigung des Jahresberichts;
5. Genehmigung der Jahresrechnung;
6. Entlastung der Organe;
7. Festlegung der Mitgliederbeiträge im Rahmen von Art. 5 der Statuten;
8. Finanzkompetenz des Vorstandes (jährlich festzulegen);
9. Genehmigung des Budgets;
10. Wahl der Obmänner, Experten und Schiedsrichter gemäss Schiedsgerichtsordnung;
11. Änderungen der Usanzen und der Schiedsgerichtsordnung;
12. Beschlussfassung über Gegenstände, die der Mitgliederversammlung
durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

Art. 10 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden
Mitglieder oder der Vorstand geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative
Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit zieht der Vorsitzende das
Los.
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschliesst die Generalversammlung
über Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereins.

Stimmenthaltungen sind für die Berechnung der Quoren nicht zu berücksichtigen.

Art. 11 Zusammensetzung Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, welche ad personam
gewählt sind. Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, im Weitern
konstituiert sich der Vorstand nach der Wahl selbst. Es bestehen folgende
Ressorts:
• Vizepräsidium
• Aktuar
• Kassier
• Öffentlichkeitsarbeit
• Reisen und Veranstaltungen
• Vorsitzenden des Schiedsgerichts
Doppelchargen sind möglich. Die Zuwahl weiterer Vorstandsmitglieder für besondere
Aufgaben ist jederzeit möglich.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident, der
Vizepräsident, der Aktuar und der Kassier kollektiv zu zweien.
Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Schiedsgerichts
einen Börsensekretär beauftragen, der nicht Mitglied der Schweizerischen
Getreidebörse Luzern zu sein braucht. Die Bedingungen des Engagements
werden vom Vorstand festgesetzt.

Art. 12 Aufgaben Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung
oder der Kontrollstelle vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere
folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
• Führung der Geschäfte des Vereins und Aufsicht über die mit der Geschäftsführung
betrauten Person(en), namentlich in Bezug auf die Befolgung
von Gesetzen, Reglementen und Statuten
• Festlegung der Organisation (Schiedsgericht, Bildung von Kommissionen
oder Fachausschüssen) und Aufteilung der Ressorts innerhalb des Vorstands
• Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzplanung
• Ablehnung von Gesuchen zur Mitgliedschaft; allenfalls der Antrag zum
Ausschluss
• Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
• Erstellung des Geschäftsberichts
Der Vorstand kann die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse oder
die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern
oder Kommissionen zuweisen. Er erlässt im Hinblick auf allfällige Delegationen
der Geschäftsführung ein Organisationsreglement und ordnet die entsprechenden
Vertragsverhältnisse.
Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Es besteht
Stimmzwang. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen,
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und innert Monatsfrist nach der Sitzung
an alle Vorstandsmitglieder zu versenden. Die Mitglieder behandeln die Protokolle
vertraulich.
Vorstandbeschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit
hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Zirkularbeschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder
unterzeichnet werden, kein Vorstandsmitglied eine Sitzung verlangt
und allen Mitgliedern umgehend ein entsprechender Protokollauszug zugestellt
wird.

Art. 13 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich eine Kontrollstelle, die aus einem oder
mehreren Revisoren besteht. Die Revisoren können bei einem Mitglied beschäftigt
sein. Sie prüfen die Rechnung und erstatten der Generalversammlung
Bericht.

Art. 14 Schiedsgericht
Bei der Schweizer Getreidebörse Luzern besteht ein Schiedsgericht. Seine
Organisation sowie das Schiedsgerichtsverfahren werden durch die Usanzen
und die Schiedsgerichtsordnung der Börse geregelt.
Subsidiär gelten die Regeln des Konkordats der Schweizerischen Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 (SR 279).

Das Schiedsgericht ist sachlich zuständig zur Beurteilung von Differenzen aus
Geschäftsabschlüssen in Getreide, Futtermitteln, Müllereiprodukten, Dünger
sowie allgemein landwirtschaftlichen Erzeugnissen und was damit in Verbindung
steht.


V. Auflösung und Liquidation

Art. 15 Auflösung
Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation nach
Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen.
Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Generalversammlung, der
mindestens zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Stimmen auf sich
vereinigt, notwendig.
Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung
nicht besondere Liquidatoren damit beauftragt.
Über den nach Tilgung der Vereinsschulden verbleibende Liquidationserlös
beschliesst die Generalversammlung mit einfachem Mehr.


VI. Schlussbestimmung

Art. 16
Die vorliegende, neun Seiten umfassende Ausfertigung der Statuten entspricht
denjenigen Statuten, welche am 12. Dezember 2006 von den Vereinsgründern
als Satzung des Vereins "Schweizer Getreidebörse Luzern" festgelegt worden
sind.

Luzern,12. Dezember 2006 Der Präsident der Gründungsversammlung:
Der Protokollführer der Gründungsversammlung: